Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB): Urheberrechtlich vor Eins-zu-eins-Übernahme geschützt

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ein Muss in jedem Geschäftsbetrieb. Sie vermitteln Professionalität im Auftritt und vereinfachen den Workflow. Die Verfügbarkeit im Internet verleitet zur Kopie. Damit gefährdet man aber nicht nur deren Nutzen, sondern setzt sich auch wettbewerbs- und urheberrechtlichen Abmahnungen aus.

Abmahnrisiko: Fehlerhafte AGB, zum Beispiel eine zu weitgehende Haftungsfreizeichnung oder die nicht klare Definition von Lieferfristen (»Lieferung in der Regel in zwei bis drei Tagen...«) führen nicht nur zur Unwirksamkeit und damit zu Regelungslücken im eigenen Vertragswerk, sondern gegenüber Konkurrenten auch zum Wettbewerbsverstoß. Dieser kann mit erheblichen Kostenfolgen abgemahnt werden. Das Zusammenkopieren von AGB verhindert damit nicht nur die individuelle Anpassung als Voraussetzung für einen vereinfachten und kosteneffizienten Workflow, sondern schafft zusätzliche Kostenrisiken und Unsicherheiten. Dieses Risiko verstärkt jetzt noch ein Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) Köln (6 U 193/08). Allgemeine Geschäftsbedingungen genießen nach Meinung der Richter in bestimmten Fällen Urheberschutz und sind aus diesem Grund im Ganzen, und nicht nur einzelne Klauseln, gegen Plagiate geschützt. Dies sind triftige Gründe, von der Übernahme fremder AGB aus dem Internet die Finger zu lassen. Will man sich die Kosten des individuellen Entwurfs sparen, und fehlen vertrauenswürdige Muster, etwa von Berufsverbänden (zum Beispiel der Allianz Deutscher Designer, www.agd.de), sollte man auf deren Einsatz verzichten. Nutzt man bereits AGB, empfiehlt sich die Überprüfung und Anpassung durch einen Fachmann. Man kann diesen Prozess beschleunigen, indem man mit klar strukturierten Vorgaben zum Anwalt geht. Über nachfolgende Punkte sollte man sich vorab Gedanken gemacht haben.

AGB als Marketinginstrument: Häufig sind Klauselwerke sprachlich so unverständlich, dass man diese seinem Kunden nicht zumuten möchte. Juristische Vollständigkeit muss aber nicht zu Lasten einer klaren und verkaufsfördernden Sprache gehen. Im Gegenteil, meist versteckt sich dahinter die Unsicherheit des Autors.

Wirksame Einbeziehung: Auf der anderen Seite empfiehlt es sich, die AGB nicht stets in den Mittelpunkt der Kundenbeziehung zu stellen. Gegenüber Unternehmen, mit denen man bereits in Geschäftskontakt steht, reicht ein Hinweis auf deren Geltung, ohne dass diese etwa im Angebotsschreiben mitzuliefern sind. Die Erreichbarkeit über den eigenen Internetauftritt als PDF genügt. Damit kann man sich unmittelbar auf die angebotsbezogene Kommunikation mit dem Kunden konzentrieren, ohne auf AGB verzichten zu müssen. Das OLG Celle entschied in einem Beschluss vom Juli 2009 einschränkend, dass für bestimmte Klauseln bei Neukunden der bloße Hinweis auf Abrufbarkeit im Netz nicht genügt.

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