(Bau-)Kunst im öffentlichen Raum: Allgemeingut oder exklusiv geschütztes Fotomotiv?

Kunst – nicht nur die architektonische – im geschützten öffentlichen Raum, wie etwa in öffentlichen Parkanlagen, lädt nicht nur Hobby-Fotografen zur Motivsuche ein. Ermöglicht die Panoramafreiheit auch die anschließende freie Verwertung auf Postkarten oder Online?Ein Urteil des Landgerichts Potsdam sagt dazu: nein. Die Motive seien exklusiv, so die Richter.

Die »Schloss-Sanssouci-Entscheidung« des Landgerichts Potsdam hat den Streit wieder aufflammen lassen, ob auch solche Kunstgegenstände, an denen das Urheberrecht lange abgelaufen ist oder nie bestanden hat, aufgrund ihres Aufstellungsortes geschützt sein können.

Foto als Eigentumsverletzung: Die aktuelle Entscheidung gibt dem Eigentümer eines Grundstückes neben seinem Hausrecht Befugnisse zur ausschließlichen Verwertung von Nachbildungen von auf seinem Grundstück befindlichen (Kunst-)Gegenständen. Die ungenehmigte Verwertung von Fotos stellt nach Ansicht der Richter eine Eigentumsverletzung dar. Dies gelte jedenfalls dann – unter Heranziehung der im Urheberrecht verankerten Grundsätze zur Panoramafreiheit – wenn man die Fotografien nicht von öffentlichen Plätzen oder Wegen aus angefertigt hat. Besonders interessant ist die Entscheidung deshalb, weil sie die öffentlich zugänglichen Wege der Parkanlage um das Schloss Sanssouci herum als nicht im Sinne der Panoramafreiheit privilegiert ansieht. Diese juristisch nachvollziehbare Sichtweise führt beim Laien allerdings zu Unverständnis.

Parkordnung entscheidend: Der Eigentümer darf die Benutzung des Parks durch eine Nutzungsordnung festlegen. Zu deren Gültigkeit ist die Aufstellung von Schildern an den Eingängen ausreichend. Erlaubt eine solche Park- beziehungsweise Nutzungsordnung im Kleingedruckten Fotoaufnahmen nur zu privaten Zwecken, ist die kommerzielle Nutzung im Internet oder auf Postkarten nicht erlaubt. Folge eines Verstoßes hiergegen war das durch die Potsdamer Richter bestätigte Unterlassungs- und Schadensersatzverlangen des Eigentümers.

Hintergrund: Das Landgericht Potsdam stützt seine Argumentation auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 1974 (»Schloss Tegel«). Der BGH hat darin klargestellt, dass Aufnahmen, die nur durch Beanspruchung, also Betreten fremden Eigentums erstellbar sind, durch den privaten Eigentümer untersagt werden dürfen. Das bedeutet, dass ohne ausdrückliche Genehmigung keine kommerzielle Verwertung zulässig wäre.

Ob diese strenge Sichtweise auch auf öffentlich zugängliche Parks zu übertragen wäre, hatte das Landgericht Potsdam nicht zu entscheiden, denn die Parkordnung enthielt eine klare

Regelung: Es fehlt eine höchstrichterliche Entscheidung für die Fälle, in denen es an einer ausdrücklichen Erklärung des Eigentümers fehlt.

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