Nicht registrieren ist keine Option!

Neues Verpackungsgesetz 2019 und was Druckereien tun sollten

Die Grafik zeigt, auf welche Weise sich Druckereien ab 1. Januar 2019 registrieren sollten.(Bild: BVDM)

Das „Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen“ – kurz: Verpackungsgesetz (VerpackG) ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten und löst die bisher geltende Verpackungsverordnung ab. Somit gilt seit Januar 2019: Druckereien, die ihre Produkte verpackt und gewerbsmäßig an private Endverbraucher in den Verkehr bringen, müssen sich offiziell registrieren. Wer das nicht tut, riskiert Vertriebsverbote.

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Das neue Verpackungsgesetz gilt ab 1. Januar 2019 für alle in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebrachten Verpackungen, die mit Ware befüllt werden und typischerweise beim Endverbraucher als Abfall anfallen. Die Regelungen betreffen insbesondere Hersteller und Händler. Als Hersteller im Sinne des Gesetzes gilt der sogenannte Erstinverkehrbringer einer mit Ware befüllten Verpackung, die an den privaten Endverbraucher (private Haushalte und diesen vergleichbare Anfallstellen wie Verwaltungen, Gastronomiebetriebe, Kioske oder Handwerksbetriebe) gewerbsmäßig vertrieben wird.

Sechs Schritte, die Druckereien einhalten sollten

1. Anfallstellen sowie Anteile des Verpackungsmaterials überprüfen

Überprüfen Sie, ob Ihre Kunden private Endverbraucher (vgl. § 3 Abs. 11 VerpackG) sind und Sie somit Verkaufsverpackungen in den Verkehr bringen. Dabei ist zu quantifizieren, welcher Anteil des Verpackungsmaterials an private und ihnen gleichgestellte Kunden oder an großgewerbliche/industrielle Kunden geliefert wird.

2. Gesamtgewichte ermitteln

Trifft der vorangehende Punkt 1 ganz oder teilweise zu, so ermitteln Sie die jeweiligen Gesamtgewichte der Verpackungen, die Sie pro Jahr in Verkehr bringen, aufgeteilt nach den verschiedenen Materialien, z. B. PPK (Papier/Pappe/Karton), Kunststoffe, Glas, etc.

3. Bei der ZSVR registrieren

Registrieren Sie sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister.

4. Systembetreiber vergleichen

Vergleichen Sie die Systembetreiber, denn deren Verträge variieren. Manche Anbieter weisen Lizenzbeiträge online aus, manche nicht. Sie sollten in jedem Fall den persönlichen Kontakt zu den Dienstleistern suchen und ein individuelles Angebot für Ihre zu lizenzierenden Mengen aushandeln. Registrieren Sie sich bei dem Systembetreiber Ihrer Wahl und schließen Sie einen Vertrag über zu lizenzierende Mengen und Materialien ab. Melden Sie dem Systembetreiber Ihre Planmenge.

5. Geplante Menge melden

Melden Sie die an den Betreiber gemeldete Planmenge über „LUCID“ auch an die Zentrale Stelle Verpackungsregister.

6. Tatsächliche Menge melden

Spätestens nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres müssen Sie die tatsächlich in Verkehr gebrachte Verpackungsmenge sowohl an den Systembetreiber (für die Endabrechnung) als auch über „LUCID“ an die Zentrale Stelle Verpackungsregister melden.

Weiterführende Informationen

Mehr über die Regelungen des neuen Verpackungsgesetzes sowie über die Klärung der Frage “Systembeteiligungspflichtig oder nicht?” erfahren Sie im Artikel “Verpackungsgesetz 2019”, den Julia Rohmann, technische Referentin beim BVDM, für Deutscher Drucker 20/2018 verfasst hat. Diese Ausgabe steht im print.de-Shop zum Download bereit. Nutzen Sie auch gerne ein Abonnement von Deutscher Drucker. Hier geht es zu den Abo-Modellen. [6689]

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