Welche Rechte haben Arbeitnehmer bei witterungsbedingten Verspätungen?

Schneechaos im Berufsverkehr

So schön Schnee auch sein kann: Im Berufsverkehr ist er wenig beliebt. (Bild: Ergo Group AG)

Liegengebliebene Autos, Staus und Verspätungen – Schnee im Berufsverkehr bringt jeden Winter seine Probleme mit sich. Michaela Rassat, Juristin der Erogo Rechtsschutz Leistungs-GmbH, informiert Arbeitnehmer über ihre Rechte, wenn Schnee den Verkehr lahmlegt und sie zu spät am Arbeitsplatz erscheinen.

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Egal wie das Wetter ist: Arbeitnehmer sind dazu verpflichtet, pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen. „Der Arbeitnehmer trägt hier das sogenannte Wegerisiko”, erläutert Michaela Rassat die rechtlichen Hintergründe. „Er muss alles tun, was ihm zuzumuten ist, um rechtzeitig zur Arbeit zu kommen. Ist abzusehen, dass Schneefall am nächsten Tag den Arbeitsweg erschweren wird, sollten Arbeitnehmer entsprechend planen.” Das heißt: Früher aufstehen, einen früheren Zug nehmen oder eine andere, besser geräumte Strecke fahren.

In Unternehmen mit Gleitzeitregelung können die Mitarbeiter in Absprache mit dem Vorgesetzten oft auch später kommen, wenn das schlimmste Schneechaos vorbei ist. Allerdings beinhaltet auch die Gleitzeitregelung häufig eine Kernzeit. Erscheint ein Angestellter nicht rechtzeitig, hat der Arbeitgeber das Recht, den Lohn für die versäumte Zeit zu kürzen. Wiederholte Verspätungen können sogar zu einer Abmahnung führen. Meist kann der Arbeitnehmer die Zeit jedoch über Nacharbeit, Überstunden, einen Urlaubstag oder eben Gleitzeit ausgleichen. Wichtig ist es, den Vorgesetzten frühzeitig über eine mögliche Verspätung zu informieren. „Unter Umständen kann ein Mitarbeiter auch anbieten, bei Schneechaos von zu Hause aus zu arbeiten“, ergänzt die Versicherungsexpertin. Eine Nacharbeit am selben Tag kann der Vorgesetzte nur verlangen, wenn dies zumutbar ist. Das ist beispielsweise nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer seine Kinder pünktlich von der Kita oder der Schule abholen muss oder mit einer Fahrgemeinschaft den Heimweg antritt. Aber auch organisatorische Gründe können dagegen sprechen, beispielsweise ein einheitliches Schichtende oder die erforderliche Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern.

Kita geschlossen

Auch wenn die Kita wegen widriger Witterungsverhältnisse geschlossen ist, können Eltern nicht einfach zuhause bleiben. In solchen Fällen müssen sie erst Alternativen prüfen, ihr Kind unterzubringen. Oder den Nachwuchs, wenn möglich, mit zur Arbeit bringen. Im Gegensatz zum allgemeinen Schneechaos auf den Straßen kann fehlende Kinderbetreuung zwar ein Grund sein, der Arbeit fernzubleiben. Das kann jedoch durch Arbeits- oder Tarifverträge durchaus auch anders geregelt sein. Die Rechtsexpertin empfiehlt daher, bei wegen Schneechaos geschlossenen Kitas das Gespräch mit dem Chef zu suchen, um gemeinschaftlich eine Lösung zu finden.

Verspätungen bei der Bahn

Fahren Arbeitnehmer mit der Bahn zur Arbeit, sollten sie auch hier ihre Rechte kennen. Seit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes von 2013 (Az. C-509/11) müssen Eisenbahnunternehmen ihre Fahrgäste auch bei Verspätungen aufgrund höherer Gewalt entschädigen. Aber: Das EU-Parlament hat am 29. April 2021 eine neue EU-Fahrgastrechte-Verordnung beschlossen. Diese löst zum 7. Juni 2023 die Vorgängerregelung ab. Ab diesem Stichtag erhalten Bahnreisende keine Entschädigung mehr, wenn ihr Zug aufgrund von höherer Gewalt verspätet ist. Darunter fallen zum Beispiel extreme Wetterbedingungen. Bis dahin gilt aber noch: „Kommt der Zug wegen Schnee und Eis verspätet, hat der Reisende Anspruch auf eine anteilige Fahrpreiserstattung“, so Michaela Rassat. Wie hoch diese Erstattung ausfällt, regelt die alte EU-Verordnung ((EG) Nr. 1371/2007). „Bei einer Verspätung von ein bis zwei Stunden liegt sie bei einem Viertel des Fahrpreises, ab zwei Stunden bei der Hälfte.“ Als Verspätung zählt dabei die Zeit, um die der Reisende zu spät am Zielort eintrifft.

Fahrgäste der Deutschen Bahn mit Zeitfahrkarten erhalten pro Verspätungsfall von über einer Stunde in der zweiten Klasse jeweils eine Pauschale von 1,50 Euro (Nahverkehr) oder 5 Euro (Fernverkehr), 10 Euro bei der Bahncard100 und insgesamt höchstens ein Viertel des Zeitkartenwertes. Da Beträge unter 4 Euro nicht ausgezahlt werden, müssen sich in vielen Fällen erst Verspätungen ansammeln. Die Entschädigung kann sich der betroffene Bahnkunde bar oder in Form eines Gutscheins an einer Ticketverkaufsstelle auszahlen oder von dem Beförderungsunternehmen überweisen lassen. Dafür muss er ein sogenanntes Fahrgastrechte-Formular ausfüllen. Dieses Formular gibt es beim Servicepersonal im Zug, an den Informations- und Reiseschaltern des Beförderungsunternehmens beziehungsweise auf dessen Website. Laut der oben genannten EU-Verordnung muss der betroffene Fahrgast die Entschädigung innerhalb eines Monats nach Einreichung des Entschädigungsantrags bekommen.

Verspätungen von U-Bahn, Straßenbahn und Bussen

Die Fahrgastrechte für Störungen im Eisenbahnverkehr gelten nicht für Kunden des öffentlichen Personennahverkehrs. „Wer auf dem Weg zur Arbeit auf Straßenbahn, U-Bahn oder Bus angewiesen ist, kann sich bei Verspätungen nur an das regionale Verkehrsunternehmen wenden“, so Rassat. Ob das Unternehmen seinen Fahrgästen bei Verspätungen eine Entschädigung anbietet, ist unterschiedlich. Häufig schließen die Verkehrsbetriebe jedoch bei extremen Wettersituationen wie beispielsweise starkem Schneefall eine Erstattung aus. Bei Konflikten hilft Kunden die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V. (www.soep-online.de) weiter.