Serie: Recht in der Druckbranche (24)

Neues zur Reform des Teilzeitrechts mit Brückenteilzeit & Co.

Der § 9a des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) ist das Herzstück des Gesetzes.(Bild: thodonal88/Shutterstock)


Mit der Reform des Teilzeitrechts hat die Bundesregierung ein Projekt des Koalitionsvertrages umgesetzt, das Gesetz war im Januar 2019 in Kraft getreten. 
Was genau sich im Teilzeit- und Befristungsrecht geändert hat, erfahren Sie hier in den wichtigsten Auszügen.

 

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Nach dem Willen der Bundesregierung sollen mehr Beschäftigte in Teilzeit arbeiten und auch jetzige Teilzeitkräfte leichter in Vollzeit zurückkehren können. Im Wesentlichen umfasst die Neuregelung die Kernelemente „Brückenteilzeit“, „Aufstockung der Arbeitszeit“, „Erörterungsansprüche“ und „Arbeit auf Abruf“.

Die Brückenteilzeit

Ergibt sich aus der Brückenteilzeit ein Anspruch auf befristete Teilzeit? Im neuen § 9a des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG), dem Herzstück des Gesetzes, wird ein Anspruch auf im Voraus befristete Arbeitszeitreduzierung (= Brückenteilzeit) festgeschrieben. Arbeitnehmer erhalten die Möglichkeit für einen Zeitraum von mindestens einem bis maximal fünf Jahren, eine zeitliche Reduzierung der Arbeitszeit zu verlangen. Ein Höchst- bzw. Mindestumfang der Arbeitszeitreduzierung ist nicht geregelt, sodass Arbeitnehmer grundsätzlich die befristete Reduzierung der Teilzeit auch für oder auf wenige Stunden pro Woche verlangen können. Arbeitnehmern steht dieses Recht zu, sobald das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat.

Darüber hinaus muss der Arbeitgeber regelmäßig mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigen, damit ein Arbeitnehmer diesen Anspruch auf Brückenteilzeit überhaupt geltend machen kann. Die Anzahl der Arbeitnehmer errechnet sich unternehmensbezogen und nach Köpfen. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens, in das sich auch der Bundesverband Druck und Medien für die Druckbranche eingebracht hat, wurde die Grenze für die Unternehmungsgröße von 15 Arbeitnehmern auf 45 Arbeitnehmer angehoben.

Ablehnungsgründe

Arbeitgeber, die mehr als 45 aber nicht mehr als 200 Arbeitnehmer beschäftigen, können das befristete Teilzeitverlangen eines Arbeitnehmers ablehnen, wenn abhängig von der Unternehmensgröße bereits eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern in Brückenteilzeit tätig ist (zu diesem Gleitbereich siehe Tabelle). Die Berechnung erfolgt stichtagsbezogen auf den Beginn der befristeten Teilzeit, nicht etwa nach dem Windhund-Prinzip. Haben mehrere Arbeitnehmer einen Antrag auf Brückenteilzeit gestellt, hat unter diesen eine Auswahl nach billigem Ermessen zu erfolgen. Ab einer Beschäftigtenzahl von 201 Arbeitnehmern entfällt dieser Ablehnungsgrund.

Als weitere Ablehnungsgründe für den befristeten Teilzeitanspruch sind die von der Rechtsprechung anerkannten Ablehnungsgründe für einen unbefristeten Teilzeitanspruch denkbar, z.B. keine geeignete Ersatzkraft auf dem Arbeitsmarkt verfügbar, unverhältnismäßige Übergabezeiten, erheblicher Einarbeitungsaufwand für eine nur im geringen Umfang beschäftigte Ersatzkraft. Darüber hinaus ist ein erneuter Antrag auf Arbeitszeitreduzierung (befristet oder unbefristet) innerhalb bestimmter Sperrfristen ausgeschlossen:

  • ein Jahr nach Ablauf der Brückenteilzeit
  • zwei Jahre nach einer Ablehnung aufgrund betrieblicher Gründe
  • ein Jahr nach einer Ablehnung wegen Überschreitens der Quote im Gleitbereich.

Unbeachtlich dabei sind Teilzeitanträge (abgelehnt oder bewilligt), die im Rahmen von Elternteilzeit, Pflegezeit oder Familienpflegezeit gewährt oder abgelehnt wurden. Der Gesetzgeber hat im Übrigen ebenfalls einen Anspruch eines Arbeitnehmers, der sich in Brückenteilzeit befindet, auf dann unbefristete Teilzeit ausgeschlossen.

Das Antragsverfahren

Das Antragsverfahren auf Brückenteilzeit folgt im Wesentlichen dem auf unbefristete Teilzeit. Der Antrag des Arbeitnehmers kann in Textform (z.B. per E-Mail) erfolgen und muss spätestens drei Monate vor dem geplanten Beginn geltend gemacht werden. Der Arbeitnehmer muss Umfang und Zeitraum der Verringerung und soll die gewünschte Lage der Arbeitszeit angeben. Vor Inkrafttreten des Gesetzes ist ein Antrag eines Arbeitnehmers auf Brückenteilzeit noch nicht möglich. Anträge, die vor dem 1. Januar 2019 gestellt wurden, sind unwirksam; diese sollten jedoch vorsorglich abgelehnt werden. Dementsprechend sind die ersten Brückenteilzeiter ab dem 1. April 2019 denkbar. Eine einvernehmliche Verkürzung dieser Frist bzw. die Annahme eines früheren Antrags, ist immer möglich.

Auch das Verfahren über den Umgang des Arbeitgebers mit einem befristeten Teilzeitantrag ist dem Verfahren für den unbefristeten Teilzeitantrag angelehnt. Ziel ist eine einvernehmliche Vereinbarung. Der Arbeitgeber soll den Antrag mit dem Arbeitnehmer erörtern. Grundsätzlich gibt es zwar keine Pflicht zur Erörterung, aber Einwände des Arbeitgebers, die nicht Gegenstand der Erörterung mit dem Arbeitnehmer waren, können gegebenenfalls im gerichtlichen Verfahren nicht mehr vorgebracht werden. Eine Erörterung mit dem Arbeitnehmer über dessen Teilzeitanliegen ist daher immer zu empfehlen. Auch eine Ablehnung der befristeten Teilzeit muss einen Monat vor dem gewünschten Beginn schriftlich (nicht per E-Mail) erfolgen; andernfalls gilt der Antrag als genehmigt.

Mehr in der Print-Ausgabe von Deutscher Drucker

Erfahren Sie mehr über die Reform des Teilzeitrechts, so zum Beispiel über den Anspruch auf Arbeitszeitaufstockung sowie die jeweiligen Erörterungsansprüche oder auch über Änderungen durch den Gesetzgeber bei Arbeit auf Abruf, in einem ausführlichen DD-Artikel aus dem vergangenen Jahr. Dieser Rechtsbeitrag steht im print.de-Shop zum Download bereit.  [7249]

 

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