Serie: Recht in der Druckbranche (18)

Schulungen für Betriebsratsmitglieder

Recht Stellenausschreibung
(Bild: Shutterstock, travelview)

Mit dem 31. Mai 2018 endete der Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen. In vielen Betrieben der Druckindustrie treten danach neue Betriebsratsmitglieder ihr Amt an. Nach den Wahlen stellt sich regelmäßig die Frage, welche Schulungsansprüche für (neu gewählte) Betriebsratsmitglieder bestehen.

Die Vorschriften des § 37 Abs. 6 und Abs. 7 Betriebsverfassungsgesetztes (BetrVG) legen fest, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang der Arbeitgeber Betriebsratsmitglieder für die Teilnahme an Schulungen unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freizustellen und die gesamten Kosten im Zusammenhang mit der Schulung zu tragen hat. Bei erstmalig in den Betriebsrat gewählten Betriebsratsmitgliedern gewährt § 37 Abs. 7 BetrVG dabei einen zeitlich erweiterten Schulungsanspruch.

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Schulungsanspruch nach Absatz 6.

Der Schulungsanspruch nach § 37 Absatz 6 des BetrVG setzt voraus, dass Kenntnisse vermittelt werden, die für die konkrete Betriebsratstätigkeit erforderlich sind. Demnach ist eine Schulung nur dann im Sinne des Gesetzes erforderlich, wenn der Betriebsrat die vermittelten Kenntnisse benötigt, um derzeitige bzw. demnächst anfallende Aufgaben in der konkreten betrieblichen Situation schachgerecht wahrnehmen zu können.

Für neu gewählte Betriebsräte besteht die Besonderheit, dass bei Schulungen mit der Vermittlung von Grundkenntnissen, die Erforderlichkeit nicht im Einzelnen angegeben werden muss, sondern schlicht immer besteht, denn dieses neue Betriebsratsmitglied verfügt noch nicht über entsprechende Kenntnisse.

Eine Schulung hinsichtlich Spezialkenntnissen ist bei neuen sowie bei wiedergewählten Betriebsratsmitgliedern nur dann erforderlich, wenn Aufgaben gegenwärtig oder alsbald anstehen und diese nur mit diesem konkreten Wissen fachgerecht erledigt werden können. Schulungen, welche den Bereich von sogenannten Schlüsselqualifikationen betreffen, also die Vermittlung von allgemeinen Fähigkeiten und Kompetenzen, beispielsweise auf dem Gebiet der Rhetorik, beinhalten, sind in der Regel nicht erforderlich. Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) gerade in punkto Rhetorik-Seminaren Betriebsräten aus größeren Unternehmen einen Schulungsanspruch gewährt, da ein Betriebsrat in der Lage sein soll, dem regelmäßig gut geschulten Arbeitgeber auf Augenhöhe begegnen zu können.

Mehr zum Thema

Weitere Informationen zum Thema  “Schulungen – nicht nur für neu gewählte Betriebsratsmitglieder” erfahren Sie in der Serie “Recht in der Druckbranche”, Folge 18, in Deutscher Drucker 10/2018, der im print.de-Shop zur Vorbestellung bzw. zum Download bereit steht. Die gesamte Recht-Serie lässt sich am besten mit einem Abonnement von Deutscher Drucker verfolgen, hier geht es zu den Abo-Modellen.

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