Serie: Recht in der Druckbranche

Die Pflege von Angehörigen und das Arbeitsrecht

Pflege
Das Arbeitsrecht bietet pflegenden Angehörigen mehrere Möglichkeiten, um diese Aufgabe mit ihrer Erwerbstätigkeit zu vereinbaren. (Bild: Shutterstock, thodonal88)


Deutschland altert und immer mehr Familien treffen die Entscheidung, Angehörige selbst zu pflegen, anstatt dies fremden Menschen zu überlassen. Das Arbeitsrecht stellt dafür mehrere Möglichkeiten zur Verfügung. Darauf müssen sich Arbeitgeber einstellen. Denn die Arbeitsverhältnisse der Betroffenen ruhen entweder vollständig oder sie werden in Teilzeit fortgeführt.

 

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Die Rechtslage zur Teilzeitarbeit wird immer unübersichtlicher. Nach außen sichtbar ist nur das Phänomen Teilzeit. Allerdings kann die vom Arbeitnehmer geleistete Teilzeit auf vollkommen unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen. Je nachdem ergeben sich – neben der Teilzeitarbeit an sich – unterschiedliche Rechtsfolgen.
Im Moment sind im Arbeitsrecht vor allem Teilzeitansprüche auf folgenden Rechtsgrundlagen von Bedeutung:

  • Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in den Ausprägungen allgemein und Brückenteilzeit
  • Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
  • Schwerbehindertenrecht (SGB IX)
  • Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz (PflegeZG und FPflZG)

In einem ausführlichen Artikel im Rahmen der Serie “Recht in der Druckbranche” (27) beleuchtet Deutscher Drucker in der Ausgabe 10/2019 das Thema Auszeit wegen Pflege. Nachfolgend lesen Sie einige Auszüge aus diesem Beitrag.

 

Das Pflegezeitgesetz

Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) soll sicherstellen, dass Arbeitnehmer in der Lage sind, ihre Angehörigen in der häuslichen Umgebung zu umsorgen. Ausdrückliches Ziel des Gesetzes ist die Vereinbarkeit von Beruf und häuslicher Pflege.

Ansprüche aus dem PflegeZG können nach § 8 PflegeZG nicht wirksam vertraglich ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.

Das PflegeZG gibt dem Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber ein einseitiges Gestaltungsrecht. Es reicht also aus, wenn der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber einen entsprechenden Antrag auf Gewährung von Pflegezeit stellt. Damit ist die Sache für den Arbeitnehmer erledigt. Er muss also nicht die Zustimmung des Arbeitgebers beantragen. Denn die Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich. Das gilt aber nur für den Fall, dass der Arbeitnehmer eine vollständige Freistellung wünscht.

Der Arbeitgeber kann verhindern, dass sich ein Arbeitnehmer nur teilweise von der Verpflichtung zur Arbeit freistellen lässt. Auf einen Teilzeitwunsch des Arbeitnehmers braucht sich der Arbeitgeber nämlich gemäß § 3 Absatz 4 (2) PflegeZG nicht einzulassen.

Welche Personen zum Kreis der nahen Angehörigen in diesem Sinne zählen, ist gesetzlich abschließend festgelegt in § 7 PflegeZG. Dazu gehören Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner etc.

Das PflegeZG sieht zwei Arten für eine Freistellung des Arbeitnehmers vor, zum einen die kurzzeitige Arbeitsverhinderung und zum anderen die Pflegezeit.

 

Mehr zu diesen Arten der Freistellung sowie außerdem zum Thema Familienpflegezeitgesetz erfahren Sie in Deutscher Drucker 10/2019, der im print.de-Shop zum Download bereit steht. Die gesamte Recht-Serie lässt sich am besten mit einem Abonnement von Deutscher Drucker verfolgen, hier geht es zu den Abo-Modellen.

 

 

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Kommentar zu diesem Artikel

  1. Es ist schwer, Vollzeit zu arbeiten und eine volle Verantwortung für eine Person zu haben. Ich finde es super, dass im Pflegezeitgesetz steht, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer die Pflege zu erlauben. Danke für die Info über das Gesetz für Pflege der Angehörigen!

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