Serie: Recht in der Druckbranche (21)

Videoüberwachung in Unternehmen

Mit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hat das Bundesdatenschutzgesetz seine Bedeutung nicht verloren, sondern ist als Bundesgesetz neben der DSGVO anwendbar.

Das Thema Datenschutz hat bereits seit dem Frühjahr 2018 Hochkonjunktur. Im Mai 2018 trat dann die Europäische Datenschutzgrundverordnung in Kraft. Im Zuge dessen waren alle Unternehmen gezwungen, sich mit Datenschutz zu beschäftigen. Die Auswirkungen der Datenschutzgrundverordnung in Bezug auf den Arbeitnehmerdatenschutz und Überwachungsmaßnahmen im Betrieb erläutert Deutscher Drucker in der Folge 21 der Serie „Recht in der Druckbranche“ (DD 19/2018). Einen Auszug daraus lesen Sie heute auf print.de

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Für Unternehmen haben personenbezogene Arbeitnehmerdaten, neben denen von personenbezogenen Kundendaten, eine große Bedeutung. Der Arbeitnehmerdatenschutz wurde nicht erst mit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) erfunden, sondern existierte bereits auf Grundlage des Bundesdatenschutzgesetzes.

Mit Inkrafttreten der DSGVO hat das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) seine Bedeutung nicht verloren, sondern ist als Bundesgesetz neben der DSGVO anwendbar. Es wurde jedoch in einigen Punkten neu sortiert. Arbeitnehmerdatenschutz hatte bereits auf Grundlage des BDSG einen hohen Stellenwert. Auch die Arbeitsgerichte haben sich intensiv damit auseinandergesetzt. Ob die DSGVO zu einer Verschärfung der Rechtslage führen wird bleibt abzuwarten. Die neue Rechtsgrundlage bietet Rechtsgelehrten und -anwälten eine Basis, um sich zu profilieren. Welche Meinung sich durchsetzt und welche praktischen Folgen sich daraus ergeben, bleibt der Rechtsprechung überlassen.

Videoüberwachung und Betriebsrat

Gibt es einen Betriebsrat, dann ist jede Form von Videoüberwachung mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Eine Videoüberwachung ist eine technische Maßnahme, die zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle der Arbeitnehmer geeignet ist. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats wird nicht erst dann ausgelöst, wenn eine zielgerichtete und konkrete Verhaltens- oder Leistungskontrolle der Arbeitnehmer erfolgen soll. Die bloße objektive Eignung dazu reicht vollkommen aus. Insofern sollte jede Videoüberwachung mit dem Betriebsrat geregelt werden.

Betriebsräte sind eher geneigt einer Videoüberwachung im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zuzustimmen, wenn eine Leistungskontrolle der Arbeitnehmer definitiv ausgeschlossen wird. Die Maßnahme sollte auf eine reine Verhaltenskontrolle beschränkt werden. Das ist in den meisten Fällen Zweck der Überwachung. Festgeschrieben werden könnte die Beschränkung der Videoüberwachung auf besonders gefährdete Bereiche anstelle einer flächendeckenden Überwachung. Schon aus Gründen der Personalknappheit dürfte klar sein, dass kein Monitoring stattfindet, sondern eine Videoaufzeichnung. Auch hier versteht sich von selbst, dass Videoaufzeichnungen nur aus gegebenem Anlass gesichtet werden, ansonsten legt man eine Zeit fest, nach deren Ablauf die Aufzeichnung gelöscht wird.

Erfahren Sie mehr über das Thema “Überwachung in Unternehmen” in Deutscher Drucker 19/2018, der im print.de-Shop zum Download bereit steht. Oder nutzen Sie auch gerne ein Abonnement von Deutscher Drucker, um die Serie “Recht in der Druckbranche” verfolgen zu können und immer auf dem neuesten Stand der Rechtslage zu sein. Hier geht es zu den Abo-Modellen.

Kommentar zu diesem Artikel

  1. Ich habe schon häufiger gelesen, dass der Arbeitgeber die Mitarbeiter nicht überwachen darf. Meiner Meinung nach ist es das Recht des Arbeitgebers seine Kassen mit Video zu überwachen oder die Lager, dort passieren die meisten Diebstähle. Interessant, dass die Überwachungsbänder nach Ablauf einer Frist gelöscht werden müssen.

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