Serie: Recht in der Druckbranche (16)

10 wichtige Kriterien für die Betriebsratswahl

Mit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hat das Bundesdatenschutzgesetz seine Bedeutung nicht verloren, sondern ist als Bundesgesetz neben der DSGVO anwendbar.

Im Kalenderjahr 2018 fanden turnusmäßig die Betriebsratswahlen statt, die nächsten Wahlen stehen im Jahr 2022 ins Haus. Die Wahlordnung und das Betriebsverfassungsgesetz werden dem Wahlverfahren zugrunde gelegt. Da für den Arbeitgeber generelle Kenntnisse über den Ablauf der Betriebsratswahl ebenso von Bedeutung sind wie für die Betriebsräte, Wahlvorstände und Wahlbewerber, hat Deutscher Drucker insgesamt zehn wichtige Kriterien für die Betriebsratswahl herausgearbeitet.

1. Zeitpunkt der Wahl

Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden im Abstand von vier Jahren, jeweils in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Mai statt. Die Wahlvorbereitungen können bereits vor diesem Zeitraum beginnen. Mit Ablauf der Amtszeit des alten Betriebsrates beginnt die Amtszeit des neuen Betriebsrates. Besteht bisher noch kein Betriebsrat, beginnt die Amtszeit des neuen Betriebsrates mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Die Amtszeit des alten Betriebsrates endet auf jeden Fall spätestens am 31. Mai. Dies gilt auch dann, wenn kein neuer Betriebsrat gewählt wurde.

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Hat die Amtszeit des bestehenden Betriebsrates erst nach dem 1. März im Jahr vor der Betriebsratswahl begonnen bzw. wurde seine Wahl am 1. März desselben Jahres oder später bekannt gemacht, findet keine Neuwahl statt. Der Betriebsrat ist dann erst bei den übernächsten regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen.

2. Voraussetzungen für die Wahl

Betriebsräte werden in Betrieben mit in der Regel wenigstens fünf ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern gewählt, sofern mindestens drei der Arbeitnehmer wählbar sind. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen. Vermutet werden diese Betriebe bei gemeinsamem Einsatz von Betriebsmitteln und Arbeitnehmern oder nach Spaltung eines Unternehmens ohne wesentliche Organisationsänderungen des bzw. der betroffenen Betriebe.

Auch selbstständige Betriebsteile können unter Berücksichtigung der gesetzlichen Voraussetzungen einen eigenen Betriebsrat wählen. Die Durchführung der Betriebsratswahl kann durch einen vorhandenen Betriebsrat oder durch drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebes bzw. durch eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft initiiert werden. Das Gesetz zwingt nicht zur Wahl eines Betriebsrates; der Arbeitgeber hat kein Initiativrecht.

Mehr über die Kriterien drei bis zehn zur Betriebsratswahl lesen Sie in im Beitrag “10 Punkte zur Betriebsratswahl” aus der Serie “Recht in der Druckbranche”, Folge 16, in Deutscher Drucker 1/2018, ab Seite 31. Diese Ausgabe steht im print.de-Shop zum Download bereit. Oder nutzen Sie auch gerne ein Abonnement von Deutscher Drucker, um die Serie “Recht in der Druckbranche” verfolgen zu können und immer auf dem neuesten Stand der Rechtslage zu sein. Hier geht es zu den Abo-Modellen.

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